Der Planungskoordinator
hat:
1. die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung
gemäß § 7 AschG bei Entwurf, Ausführungsplanung
und Vorbereitung des Bauprojekts zu koordinieren,
2. einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan gemäß §
7 auszuarbeiten oder ausarbeiten zu lassen,
3. darauf zu achten, dass der Bauherr oder der Projektleiter, wenn
ein solcher eingesetzt ist, den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan
berücksichtigt,
4. eine Unterlage für spätere Arbeiten gemäß
§ 8 zusammenzustellen,
5. darauf zu achten, dass der Bauherr oder der Projektleiter, wenn
ein solcher eingesetzt ist, die Unterlage gemäß §
8 berücksichtigt. Der Baustellenkoordinator
hat zu koordinieren:
1. die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung
gemäß § 7 AschG bei der technischen und organisatorischen
Planung, bei der Einteilung der Arbeiten, die gleichzeitig oder
nacheinander durchgeführt werden, bei der Abschätzung
der voraussichtlichen Dauer für die Durchführung dieser
Arbeiten sowie bei der Durchführung der Arbeiten,
2. die Umsetzung der für die betreffende Baustelle geltenden
Bestimmungen über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der
Arbeit,
3. die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung
der Arbeitsverfahren.
Der Baustellenkoordinator hat darauf zu achten,
dass
1. die Arbeitgeber den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan anwenden,
2. die Arbeitgeber die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung
gemäß § 7 AschG anwenden
3. die auf der Baustelle tätigen Selbständigen den Sicherheits-
und Gesundheitsschutzplan und die allgemeinen Grundsätze der
Gefahrenverhütung gemäß § 7 anwenden, wenn
dies zum Schutz der Arbeitnehmer erforderlich ist.
Der Baustellenkoordinator hat:
1. die Zusammenarbeit und die Koordination der Tätigkeiten
zum Schutz der Arbeitnehmer und zur Verhütung von Unfällen
und berufsbedingten Gesundheitsgefährdungen zwischen den Arbeitgebern
zu organisieren und dabei auch auf der Baustelle tätige Selbständige
einzubeziehen,
2. für die gegenseitige Information der Arbeitgeber und der
auf der Baustelle tätigen Selbständigen zu sorgen,
3. den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan und die Unterlage
unter Berücksichtigt des Fortschritts der Arbeiten und eingetretener
Änderungen anzupassen oder anpassen zu lassen,
4. die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen, damit nur
befugte Personen die Baustelle betreten. |